Fachliche Vorbemerkungen
Das Fach „Umweltrecht“ ist aufgrund der Vielfalt von Gesetzen und Verordnungen, mit denen Umweltschutztechnische Assistentinnen und Assistenten im Berufsleben in Berührung kommen können, von großer Bedeutung. Daher ist der Anspruch des Faches, den Schülerinnen und Schülern ein für den beruflichen Einsatz in Industrie und Wissenschaft notwendiges Verständnis für umweltrechtliche Fragestellungen und Zusammenhänge zu vermitteln.
Die erste Bildungsplaneinheit „Allgemeines Umweltrecht“ vermittelt grundlegende Kenntnisse über Ziele und Träger des Umweltschutzes.
Verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben setzen einen Rahmen, innerhalb dessen Umweltschutz stattfindet. Dabei wird das Spannungsfeld deutlich, in welchem sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Institutionen des Wirtschaftslebens und des Umweltschutzes befinden.
Mithilfe von Umweltschutzprinzipien und einer zeitgemäßen Anpassung der Gesetzgebung an die aktuellen Bedürfnisse von Gesellschaft und Umwelt lassen sich Lösungsansätze dieses Spannungsfeldes aufzeigen. Umweltvergehen und Haftungsgrundsätze gewinnen im Zeitgeschehen zunehmend an Bedeutung. Um die Haftungsfrage klären zu können, müssen Unternehmen bzw. Anlagen spezifiziert werden.
Die Bildungsplaneinheit „Schutz vor gefährlichen Stoffen“ vermittelt zunächst einen Überblick über Gefahren für den Beschäftigten und die Umwelt, die im Umgang mit gefährlichen Stoffen bestehen. Durch gesetzliche Vorgaben bezüglich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen sollen diese Gefahren auf ein für die Beschäftigten und die Umwelt verträgliches Mindestmaß beschränkt werden. Diese Zielsetzung wird durch Verbote, Beschränkungen und arbeitsplatz- und stoffspezifische Grenzwerte gefördert.
In der Bildungsplaneinheit „Immissionsschutz“ lernen die Schülerinnen und Schüler verschiedene Genehmigungsverfahren für Anlagen kennen. Dabei kann die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung den Ausschlag darüber geben, welche Form des Genehmigungsverfahrens anzuwenden ist. Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Zusammenhänge und sind zudem in der Lage, eine begründete Entscheidung bezüglich des Genehmigungsverfahrens zu treffen.
Die Unterscheidung in Großfeuerungsanlagen und Kleinfeuerungsanlagen ist hinsichtlich der Grenzwertsetzung von Emissionen von Relevanz.
In diesem Zusammenhang gewinnt die Belastung durch Verkehrslärm zunehmend an Bedeutung.
Das Fach „Umweltrecht“ baut auf Inhalte des Faches „Mathematik I“ auf und setzt diese anwendungsbezogen um.
Hinweise zum Umgang mit dem Bildungsplan
Der Bildungsplan zeichnet sich durch eine Inhalts- und eine Kompetenzorientierung aus. In jeder Bildungsplaneinheit (BPE) werden in kursiver Schrift die übergeordneten Ziele beschrieben, die durch Zielformulierungen sowie in jeweils einer Inhalts- und Hinweisspalte konkretisiert werden. In den Zielformulierungen werden die jeweiligen fachspezifischen Operatoren als Verben verwendet. Operatoren sind handlungsinitiierende Verben, die signalisieren, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden; eine Operatorenliste ist jedem Bildungsplan im Anhang beigefügt. Durch die kompetenzorientierte Zielformulierung mittels dieser Operatoren wird das Anforderungsniveau bezüglich der Inhalte und der zu erwerbenden Kompetenzen definiert. Die formulierten Ziele und Inhalte sind verbindlich und damit prüfungsrelevant. Sie stellen die Regelanforderungen im jeweiligen Fach dar. Die Inhalte der Hinweisspalte sind unverbindliche Ergänzungen zur Inhaltsspalte und umfassen Beispiele, didaktische Hinweise und Querverweise auf andere Fächer bzw. BPE.
Der VIP-Bereich des Bildungsplans umfasst die Vertiefung, individualisiertes Lernen sowie Projektunterricht. Im Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Stunden sollen die Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt und bei der Weiterentwicklung ihrer personalen und fachlichen Kompetenzen gefördert werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nutzen diese Unterrichtszeit nach eigenen Schwerpunktsetzungen auf Basis der fächer- und bildungsgangspezifischen Besonderheiten sowie nach den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Der Teil „Zeit für Leistungsfeststellung“ des Bildungsplans berücksichtigt die Zeit, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Leistungsfeststellungen zur Verfügung steht. Dies kann auch die notwendige Zeit für die im Rahmen der Besonderen Lernleistungen erbrachten Leistungen, Nachbesprechung zu Leistungsfeststellungen sowie Feedback-Gespräche umfassen.