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Datum: 13.07.2023

Aktenzeichen: 6 Ca 1403/23

Urteil

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.10.2022 nicht zum 30.11.2022, sondern erst zum 31.12.2022 aufglöst wurde.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte 1.952,35 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 zu bezahlen.

4.Der Kläger wird verurteilt, den gegenüber der AOK Baden-Württemberg bestehenden Anspruch auf Erstattung von anteiligen Sozialversicherungsanteilen in Höhe von 193,96 € als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, 226,89 € als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, 29,28 € als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und 37,21 € als Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Monat November 2022 nach § 26 Abs. 2 SGB IV an die Beklagte abzutreten.

5.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6.Der Streitwert wird auf 11.439,69 € festgesetzt.

7.Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.