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Datum: 08.03.2023
Aktenzeichen: 31 Ca 4223/22
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 29.06.2022
nach 90584 Allersberg unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Gehalt
i. H. v. 390,80 € brutto für den Monat August 2022 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Gehalt für
den Monat September 2022 in Höhe von 2.550,00 € brutto zzgl. 300,00 € netto
nebst Zinsen i. H.. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2022 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Gehalt für
den Monat Oktober 2022 in Höhe von 2.550,00 € brutto nebst Zinsen i. H. von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin rückständiges Gehalt für den
Monat November 2022 in Höhe von 2.550,00 € brutto nebst Zinsen i. H. von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Gehalt für
den Dezember 2022 in Höhe von 2.550,00 € brutto abzüglich bezahlter 130,73 €
netto nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.01.2023 zu bezahlen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
8. Der Streitwert wird auf 13.310,07 € festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.