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Datum: 06.07.2023

Aktenzeichen: 22 Ca 882/23

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach der Honeywell Versorgungsordnung vom 04. Dezember 1996 zu zahlen und hierbei der gesamte Zeitraum 01.01.1999 bis 28.02.2022 ununterbrochen, also auch der Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.03.2016 zu berücksichtigen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 63.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.